Kind in Kindergarten

Zuschuss Kinderbetreuung gibt es weiterhin

Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten wurde mit 2019 abgeschafft. Den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ein schönes Zuckerl für Eltern, gibt es aber weiterhin. Die Fakten:

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zur Kinderbetreuung gewähren, der für Dienstnehmer sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei ist. Der Arbeitgeber erspart sich die Lohnnebenkosten.

Die Voraussetzungen:

  • Der Zuschuss darf maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr und begünstigtem Kind betragen.
  • Der Zuschuss muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Der Zuschuss muss entweder direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Erlaubt sind auch Gutscheine, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
  • Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Der Arbeitnehmer selbst – und nicht der Partner – muss mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) beanspruchen.
  • Der Arbeitnehmer muss das Formular L 35 beim Arbeitgeber ausgefüllt abgeben. Hier wird auch bestätigt, dass der Zuschuss nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber voll ausgeschöpft wurde.

Formular L 35

Fragen? Wir unterstützen Sie gerne.