Finger auf Tablet mit Kuverts

Aktivieren Sie jetzt die eZustellung

Die elektronische Zustellung ist mit 1.1.2020 in Kraft getreten – was ist nun zu tun?

 

Seit 1.1.2020 sind Sie als Unternehmer verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen (vgl. auch unseren Newsletter vom 16.12.2019).

 

Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach – ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (zB von Gerichten, Finanzamt und Verwaltungsbehörden).

Langt nun ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmerserviceportal (USP) unter www.usp.gv.at .

Was ist nun zu tun, um dieses elektronische Postfach zu aktivieren?

 

  1. Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw. einer Handy-Signatur – diese können Sie entweder direkt bei uns im Büro machen, bei einer Registrierungsstelle (zB Bezirkshauptmannschaft, Finanzamt) oder über FinanzOnline.
  2. Eine Registrierung am USP – dies kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
  3. Die Anmeldung im USP – mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
  4. Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen. Erledigungen der Finanzbehörde werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.

 

Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung für Unternehmer sind:

  • Kleinunternehmer iSd UStG, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze von netto € 35.000) Gebrauch machen, und
  • jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.

 

Für den Fall, dass uns von Ihnen eine Zustellvollmacht erteilt wurde, werden Schriftstücke der Finanzverwaltung (Steuerbescheide, etc.) weiterhin an uns übermittelt und ebenso weiterhin in gewohnter Form von uns an Sie weitergeleitet. Trotz erteilter Zustellvollmacht an uns gilt es aber zu beachten, dass alle anderen Schriftstücke in Ihr persönliches elektronisches Postfach übermittelt werden und auch von Ihnen (bzw. der/dem von Ihnen definierten Postbevollmächtigten) dort „abgeholt“ werden müssen. Über den Eingang eines behördlichen Dokuments werden Sie (bzw. der/die Postbevollmächtigte) per E-Mail (über die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse) informiert.

Derzeit sind noch keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme vorgesehen und die Behörden werden bei Nicht-Anmeldung zur elektronischen Zustellung, die Zustellungen wie bisher postalisch vornehmen.

Weitere Informationen (FAQ) und Videotutorials findend Sie unter anderem auch auf den Webseiten der Wirtschafskammern, so zB unter:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/faq-e-zustellung.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/video-tutorial-teilnahme-e-zustellung-usp.html