Corona-Virus

Seit dem 8. April wird mehr Hilfe gewährt

Liebe Klientin, lieber Klient,

mittlerweile zeigen sich die Lücken der bisherigen Maßnahmen. Mit dem am letzten Freitag beschlossen Änderungen soll erreicht werden, dass den Unternehmen nun schneller Geld zufließt.

Die Bundesregierung war anfangs durchaus mutig und sagte zu Beginn der Krise rasche Hilfe zu, die aber von den befassten Behörden und vor allem von den Banken wegen unterschiedlichster Restriktionen nicht schnell genug umgesetzt werden können.

Die Regierung hat nun in Ergänzung der weitreichende Unterstützungs­maßnahmen bekanntgegeben, dass die seit 12. März 2020 zur Verfügung stehende Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut wird. Diese Neuerungen stehen nun zur Verfügung und auf können auf den Internetseiten des austria wirtschaftsservice (aws) und der Österreichischen Hotel- und  Tourismusbank (ÖHT) nachgelesen werden.

Corona-Hilfs-Fonds

Seit 8. April sind über Ihre Hausbank Kreditgarantien beantragbar und ab 15. April können Sie sich beim aws für Fixkostenzuschüsse anmelden. Wie immer bei Schnellschüssen fehlen zu diesen beiden Unterstützungs­maßnahmen noch viele Details. Der Hilfsfonds soll Liquidität und Schadenersatz für Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben, bieten. Darüber hinaus soll der Fonds Unternehmen, die in der Folge der Krise hohe Umsatzeinbußen haben, helfen. Ob hier auch Unternehmen gemeint sind, die nicht behördlich gesperrt wurden, wird sich zeigen.

a)      Kreditgarantien

Grundsätzlich sollen über Ihre Hausbank Betriebsmittelkredite vergeben werden, für die der Staat bis zu 100 % Ausfallsgarantie übernimmt. Die Obergrenze sind 3 Monatsumsätze (max. € 120 Mio.). Die Laufzeit des Kredites soll 5 Jahre betragen und einmal verlängert werden können.

Die Kosten werden 1 % Zinsen zzgl. Garantieentgelt, dessen Höhe zwischen 0,25 und 2 % betragen.

Spannend bleiben die Details, z.B. welcher Umsatz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, welche Unterlagen beigelegt werden müssen, welche Unternehmen ausgeschlossen sind, etc. Unternehmen müssen außerdem „gesund“ sein. Im Einzelfall kann Ihnen dazu Ihrer Bank und/oder Ihr Steuerberater Auskunft geben.

b)      Zuschüsse

Unternehmen mit Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich und welche durch die Corona-Krise Umsatzeinbußen von mehr als 40 % erlitten haben, sollen einen Zuschuss zur Abdeckung der Fixkosten sowie der Lager­abwertungen erhalten. Die Unternehmen, die hier in Frage kommen, müssen „sämtliche zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung der Fixkosten“ treffen und ihre Arbeitsplätze in Österreich erhalten und weiters „vor der Covid-19-Krise gesunde Unternehmen“ gewesen sein.

Die Höhe der Zuschüsse ist abhängig von der Höhe des Umsatzausfalles und beträgt:

  • 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
  • 80 – 100% Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Zu den Fixkosten für den Zeitraum 15. März bis Ende der Covid-Maßnahmen zählen  Mieten, Versicherungen, Zinsen, Lizenzkosten, Strom, Gas, Kommunikationskosten sowie der Wertverlust bei verderblichen oder saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50% an Wert verlieren.

Die Anmeldung zu einem Zuschuss kann über das aws-Portal schon ab 15.4.2020 und bis 31.12.2020 erfolgen. Die Einreichung des Zuschusses samt Bestätigung der Höhe durch den Steuerberater erfolgt erst mit Ende des Wirtschaftsjahres und kann bis 31. August 2021 vorgenommen werden.

Auch hier stehen Informationen über Details aus. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Härtefallfonds Phase II

Die Ausschlussgründe (zu geringes, negatives oder zu hohes Einkommen, in 2020 gegründet) für die Beantragung des Sofortzuschuss aus dem Härtefallfonds bleiben für die Phase I aufrecht, wurden aber nun für die Phase II weitgehend aufgehoben.

Da die Phase I nur einen Vorschuss auf die max. 3 mal € 2.000,00 darstellt, sollte für jene von Ihnen, die den ersten Zuschuss nicht beantragen konnten, damit kein Schaden entstanden sein.

Ab 16. April können Sie nun den Zuschuss der Phase II beantragen, wieder über die  WKO. Das Formular sollte dieses Mal einfacher und klarer verständlich gestaltet sein.

 

Steuerfreie Prämien für Mitarbeiter

Prämien und Zulagen, die Sie an Mitarbeiter für ihre besondere Belastung oder besondere Leistungen während oder im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise auszahlen, sollen bis zu € 3.000,00 pro Mitarbeiter steuer- und sozial­versicherungsfrei bleiben.

Eine Gelegenheit, die viele nicht versäumen werden. Allerdings muss die Prämie zusätzlich bezahlt werden und keinesfalls als Ersatz für geleistete Überstunden, verdiente Provisionen oder bereits vereinbarte Prämien.

 

Aktuelles zur Corona-Kurzarbeit

Die Richtlinien und Softwareupdates zur Abwicklung der Lohn- und Gehaltsverrechnung der Kurzarbeit (KUA) kommen erst im Laufe der nächsten Wochen. Es kann daher bei der Abrechnung des April und der notwendigen Aufrollung März zu Verzögerungen und auch Unschärfen kommen.

Um die AMS-Zuschüsse für die Ausfallszeiten durch KUA zu bekommen, sind die ausgefallenen Stunden mittels des e-AMS-Kontos an das AMS melden. Diese Meldung ist mit einem „Durchführungsbericht“ zu ergänzen, der auch über die Einhaltung des Beschäftigtenstandes sowie der Mindest- und Höchstarbeits­zeiten der Mitarbeiter berichtet. Dieser Bericht ist voraussichtlich von allen Mitarbeitern, so ferne kein Betriebsrat vorhanden ist, zu unterfertigen.

Zeitaufzeichnungen: Beachten Sie bitte, dass für jede Person in KUA zwingend Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind. Das AMS hat hier Vorlage- und Einsichtsrechte. Dies gilt auch in Bezug auf GmbH-Geschäftsführer bzw. sonstige Personen, die aus dem Arbeitszeitgesetz ausgenommen (wie bestimmte leitende Angestellte oder nahe Angehörige). Es sind Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Unterbrechung aufzuzeichnen (was wiederum für Personen wichtig ist, die überwiegend im „Home-Office“ arbeiten und sich in Kurzarbeit befinden oder für bestimmte Außendienstmitarbeiter, die selber Zeit und Ort des Wirkens bestimmen können).

Urlaubskonsum – Pflicht oder Gebot:

  • Arbeitgeber muss das Bemühen zeigen, Arbeitnehmer zum allfälligen Konsum von Alturlauben/Zeitguthaben zu motivieren.
  • Dieses Bemühen kann man zeigen (bzw. sollte man zeigen), indem man allen betroffenen Arbeitnehmern (die, die noch Urlaube aus vergangenen Urlaubsjahren offen haben bzw. über Zeitguthaben verfügen, abgesehen von Langzeitguthaben) anbietet, diesen zu verbrauchen.

Weigert sich auch nur ein Arbeitnehmer, so steht dies einem sofortigen Kurzarbeitsstart nicht im Wege.

  • Sollten Mitarbeiter einem Urlaubsabbau zustimmen, kann dies auch während der KUA geschehen.
  • Dies deckt sich auch mit den Vorgaben der AMS-Bundesrichtlinie, die dazu festhält, dass eine einseitige Anordnung nicht zulässig ist.
  • Sollte jedoch infolge Verbotes der Betretung der Betriebsstätte durch Kunden eine Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer nicht mehr möglich sein, so ist der Arbeitgeber berechtigt einseitig Urlaubs- und Zeitausgleichs­konsum anzuordnen. Das heißt, hier ist auf jeden Fall der Alturlaub zu konsumieren, um in den Genuss der KUA zu kommen.
  • Dies gilt nicht in jenen Fällen, bei denen der Betrieb von diesen Maßnahmen nicht betroffen ist, aber der Dienstnehmer in Quarantäne ist oder nicht mehr einreisen kann. In diesen Fällen kann man den Urlaubskonsum nur „anbieten“ (im Falle von KUA) und im Falle der Ablehnung den entsprechenden Vermerk in der Urlaubsaufzeichnung machen.

Zwischenfinanzierung: Das Finanzministerium hat uns informiert, dass das AMS mit der Bearbeitung der Anträge sehr überlastet ist und die Genehmigungen deshalb noch etwas dauern können. Darüber hinaus kommt es im Durchschnitt bei 20% der Anträge zu Ablehnungen bzw. Verbesserungs­aufträgen. Deshalb wurde mit den Banken vereinbart, dass schon die Bestätigung des Eingangs eines Kurzarbeitsantrages für eine Zwischenfinanzierung des Zuschusses ausreichen soll.

Bei behördlichen Betriebsschließungen endet nicht die Entgeltfortzahlung, dafür sind Alturlaub und Gutstunden verpflichtend zu verbrauchen. Dies gilt nun auch als Voraussetzung für die KUA (s.o.).

Auf den Punkt gebracht!

Wichtig in der jetzigen Phase der Krise ist der Regierung, dass Sie die Liquidität Ihres Unternehmens sichern. Deswegen empfehlen wir, dass Sie mit Ihrer Hausbank Kontakt aufnehmen, um einen Antrag auf Überbrückungskredit vorzubesprechen und sich den richtigen Ansprechpartner zu sichern.

Bei der Aufbereitung der Unterlagen hilft Ihnen unser ganzes Team mit allen Möglichkeiten, die wir haben.

 

Bleiben Sie und Ihr Unternehmen gesund!