Änderungen Umsatzsteuerrecht ab 1. Juli 2021
Mit 1. Juli 2021 treten im österreichischen Umsatzsteuerrecht wichtige Neuerungen in Kraft. Eine dieser Änderungen betrifft den Versandhandel und die sonstigen Leistungen innerhalb der EU.
Sollten Sie daher Umsätze mit Privatpersonen oder Schwellenerwerbern aus anderen EU-Ländern haben ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die geänderte gesetzliche Regelung bei Ihnen eine Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern auslöst.
Gerne stehen wir für Rückfragen, einer etwaigen Registrierung eines EU-OSS (EU One-Stop-Shop), sowie der entsprechenden Adaptierung in Ihrem Rechnungswesen für Sie zur Verfügung!
Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel entfällt ab 1.7.2021 die bisherige Lieferschwelle und es gibt „als Ersatz“ dafür eine neue Kleinstunternehmerbegünstigung (siehe unten).
Als Versandhandelsumsätze werden jene Umsätze bezeichnet, die ein Unternehmer an Privatpersonen und Schwellenerwerber ohne UID Nummer (umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, etc.) ausführt. Dabei werden die Waren von einem Mitgliedsstaat in einen anderen versendet oder befördert.
Zur Meldung der Umsatzsteuern besteht für Geschäftsfälle ab 1. Juli die Möglichkeit, die geschuldete ausländische Umsatzsteuer über das EU-OSS zu erklären und diese Steuerbeträge entsprechend abzuführen. Die betroffenen Unternehmer ersparen sich damit die bisher notwendige umsatzsteuerliche Registrierung in den Empfängerstaaten.
Die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer (mit UID-Nummer) bleiben aufrecht.
Entfall der Lieferschwelle
Ab 1.7.2021 werden alle Lieferschwellen EU-weit abgeschafft. Der Ort der Lieferung liegt beim innergemeinschaftlichen Versandhandel grundsätzlich unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze immer im Mitgliedstaat der Beendigung der Warenbewegung.
Kleinstunternehmerbegünstigung
Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag
- der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze zuzüglich
- der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, Telekom-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen, an Nichtunternehmer im übrigen EU-Raum
deren Umfang € 10.000, – im letzten Jahr nicht und dieses Jahr noch nicht überstiegen hat. Wenn die Umsatzgrenze nicht überschritten wird, kann die heimische USt verrechnet werden. Bitte beachten Sie, dass diese Grenze für die Versandhandelsumsätze Ihres Unternehmens insgesamt gilt und nicht wie die alte Regelung je Empfängerstaat.
Der Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung verzichten und sich somit schon ab dem ersten Umsatz für die Besteuerung im Bestimmungsland entscheiden.
Sonderregelung One-Stop-Shop (EU-OSS)
Die Meldung der ausländischen Umsatzsteuer erfolgt im EU-OSS über Finanz-Online. Die Steuererklärungen sind quartalsweise am letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen. Die Steuerschuld ist ebenfalls bis zu diesem Tag an das österreichische Finanzamt zu überweisen.
Die EU-OSS-Meldung ist auch dann einzureichen, wenn keine Umsätze erzielt wurden (Nullmeldung).
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung des EU-OSS, sind sämtliche innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS zu deklarieren. Alternativ ist eine Registrierung in all jenen EU-Staaten, in denen Umsätze erzielt werden, möglich.
Die Aufbewahrungsfrist dieser Belege beträgt 10 Jahre.
Vorsteuerbeträge können nicht über den EU-OSS beantragt werden. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder im jeweilig registrierten Mitgliedsstaat über die Umsatzsteuervoranmeldung geltend zu machen.