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Gebührenbefreiung bei Immobilienkäufen

Als Teil eines Wohn- und Baupakets entfallen ab 1. April 2024 die Grundbuch- und Pfandrechteintragungsgebühr beim Kauf von Immobilien zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs.

Mit dieser Maßnahme sparen sich Käufer bis zu 2,3 Prozent an Gebühren beim Kauf von Wohnimmobilien bis zu 500.000 Euro Kaufpreis. Übersteigt der Kaufpreise die Grenze von 500.000 Euro, so fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Die Befreiung gilt nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte, also nicht für Schenkung oder Erbschaft.

Erlassen werden die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 Prozent des Kaufpreises sowie die Pfandrechtseintragungsgebühr von 1,2 Prozent des Pfandrechts der Bank.

Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgen kann.

Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer auch den Hauptwohnsitz an der betreffenden Immobilie begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.

Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.