Dienstvertrag NEU ab 28.03.2024
Liebe Klientin, lieber Klient,
am 28. März 2024 ist eine Gesetzesnovelle zum Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetz (AVRAG) in Kraft getreten. Diese sieht eine Erweiterung der Mindestinhalte für den Dienstzettel vor, was naturgemäß auch Auswirkungen für schriftliche Dienstverträge hat. Mit dieser AVRAG-Novelle werden die EU-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (EU-Transparenz-Richtlinie) ins österreichische Arbeitsrecht integriert.
Demnach sind bei Dienstverträgen, die ab 28. März 2024 abgeschlossen werden, zusätzlich die folgenden Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- Sitz des Unternehmens,
- Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
- Art der Auszahlung des Entgelts,
- ggf. Vergütung von Überstunden,
- bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig, aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.
Neu ist außerdem, dass ein Dienstzettel (bzw. ein schriftlicher Dienstvertrag) künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses auszustellen ist, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen.
Im Anhang finden Sie noch genauere Informationen und Vorlagen für die Dienstverträge, die ab 28.03.2024 abgeschlossen wurden bzw. werden.
Klienten-Info-zur-AVRAG-Novelle-2024-Dienstvertrag-NEU
Formulierungsvorschlaege-zur-AVRAG-Novelle-2024-Dienstvertrag-NEU
Liebe Grüße,
Ihr Personalverrechnungsteam