Änderungen bei Abfertigung Neu & Co.
Das Modell der „Abfertigung neu“ und der Selbständigenvorsorge wird umfassend reformiert. Ab 2028 besteht die Möglichkeit, die bezahlten Beiträge risikoreicher, aber mit höheren Ertragschancen zu veranlagen. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Höhere Ertragschancen durch Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG)
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer neuen Veranlagungsform innerhalb der Vorsorgekassen. Ab 2028 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Abfertigungsanwartschaften freiwillig in eine sogenannte Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) übertragen. Das Gleiche gilt für Anwartschaften aus der Selbständigenvorsorge.
Das angesparte Kapital wird dort stärker kapitalmarktorientiert investiert und bietet dadurch höhere Ertragschancen. Mit den Ertragschancen steigt allerdings auch das Verlustrisiko. In dieser Veranlagungsgemeinschaft entfällt weiters das Erfordernis der Kapitalgarantie. Die Entscheidung für eine solche Veranlagung wird daher künftig wesentlich von der persönlichen Risikobereitschaft abhängen.
In einem Berechnungsbeispiel im Parlamentsbericht ist von einer Ertragssteigerung von 35.000 Euro bis zum Pensionsantritt zu lesen, wenn ab einem Alter von 20 Jahren in die VVG investiert wird. Dabei wird von durchschnittlichen Erträgen von vier anstelle von zwei Prozent ausgegangen – dies allerdings zu Lasten der Kapitalgarantie.
Zugang zu Pensionskassen erleichtert
Ebenfalls ab 2028 wird der Zugang zu Pensionskassen deutlich erleichtert. Derzeit verfügen nur rund 25 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine betriebliche Altersvorsorge, da diese eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber darstellt.
Künftig müssen überbetriebliche Pensionskassen ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) anbieten, in das angesparte Abfertigungsansprüche übertragen werden können. Damit erhalten wesentlich mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Abfertigung für den Aufbau einer lebenslangen Zusatzpension zu verwenden.
Übertragung in eine Lebensversicherung
Mehr Flexibilität bringt die Reform auch bei Lebensversicherungen. Abfertigungsansprüche können künftig bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen in bestehende oder neu abgeschlossene Lebensversicherungen übertragen werden.
Automatische Zusammenführung von beitragsfreien Abfertigungskonten
Um die Verwaltung zu vereinfachen, sollen zudem mehrere beitragsfreie Abfertigungskonten künftig automatisch zusammengeführt werden. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen aufgrund häufiger Arbeitgeberwechsel über mehrere geringe Guthaben bei verschiedenen Vorsorgekassen. Die automatische Bündelung dieser Konten erspart separate Anträge und verbessert die Übersichtlichkeit.
Erleichterung für Barabfindungen von Pensionskassen
Die Grenze für eine steuerlich begünstigte Barabfindung wird von derzeit 9.300 auf 20.000 Euro angehoben. Allerdings wurde der Betrag von 9.300 Euro im Jahr 2002 festgelegt und jährlich valorisiert, wodurch der maximale Abfindungsbetrag im Jahr 2026 16.500 Euro beträgt. Die Anhebung ist somit überschaubar. Allerdings wurde auch klargestellt, dass sich der Grenzbetrag ausschließlich auf Arbeitgeberbeiträge und nicht auf freiwillige Arbeitnehmerbeiträge bezieht.
Steuerliche Verbesserungen
Bezüge aus Eigenbeiträgen in Pensionskassen, betrieblichen Kollektivversicherungen und nicht prämienbegünstigten Vorsorgeeinrichtungen sind aktuell zu 25 Prozent steuerpflichtig, obwohl sie seit 2021 aus versteuertem Einkommen bezahlt werden. Davor waren bis zu 25 Prozent als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ absetzbar.
Diese steuerliche Doppelbelastung wird künftig abgeschafft. Bezüge aus den genannten Eigenbeiträgen – gezahlt ab 2021 – sind ab 2028 steuerfrei. Dasselbe gilt ab 2028 auch für Einzahlungen in die freiwillige Höherversicherung der PVA.